Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 25.02.2026. Diese Fassung ersetzt eure aktuelle AGB-Seite. Anpassungen: Firmierung, Leistungsarten, Werkvertrag-Logik, Change Requests, Abnahme, IP, Zahlung, Haftung, Vertraulichkeit, Gerichtsstand.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
für Werk- und Dienstleistungen der Interactive Studio (GmbH i. G.), Amselweg 1a, 21244 Buchholz in der Nordheide, Deutschland, E-Mail: info@interactive-studio.de (nachfolgend „AN“) gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „AG“)
1. Geltungsbereich, Unternehmerkreis, Rangfolge
1.1 Diese AGB gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen des AN gegenüber dem AG.
1.2 Vertragspartner werden ausschließlich Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Verbraucher i.S.d. § 13 BGB werden nicht beliefert und nicht beauftragt.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der AN stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
1.4 Individualvereinbarungen, Leistungsbeschreibungen, Auftragsbestätigung, Projektbrief, Pflichtenheft, Angebot und diese AGB bilden die Vertragsgrundlage. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) Individualvereinbarung/Auftragsbestätigung, (2) Leistungsbeschreibung/Pflichtenheft, (3) Angebot, (4) diese AGB.
2. Vertragsschluss, Textform, Unterlagen
2.1 Angebote des AN sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2.2 Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung des AN in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
2.3 Technische Angaben, Pläne, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur verbindlich, wenn ausdrücklich vereinbart.
2.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Konzepten, 3D-Modellen, Quellcode, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält der AN sämtliche Rechte; Weitergabe an Dritte nur mit Zustimmung des AN.
3. Leistungsarten: Werkleistung, Dienstleistung, Teilleistungen
3.1 Soweit ein konkreter Erfolg geschuldet ist (z.B. Herstellung/Einbau/Installation von Attraktionen, Trockenbau, fertig nutzbare Website), liegt regelmäßig eine Werkleistung vor.
3.2 Soweit nur Tätigkeiten ohne Erfolgsgarantie geschuldet sind (z.B. Beratung, Vorstudien), liegt eine Dienstleistung vor.
3.3 Der AN ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und abzurechnen, soweit diese für den AG verwertbar sind oder als Meilensteine vereinbart wurden.
4. Mitwirkungspflichten des AG, Annahmeverzug
4.1 Der AG stellt alle zur Leistung erforderlichen Informationen, Zugänge, Freigaben, Inhalte, Daten, Materialangaben, Statik-/Gebäudedaten, Vorleistungen anderer Gewerke, Termine, Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig und korrekt bereit.
4.2 Verzögerungen aufgrund fehlender/verspäteter Mitwirkung verlängern Fristen angemessen; Mehraufwand ist nach den vereinbarten Sätzen zu vergüten.
4.3 Gerät der AG mit Annahme, Freigaben oder Vorleistungen in Verzug, kann der AN (i) einen neuen Terminplan setzen, (ii) angemessene Stillstandskosten abrechnen, (iii) nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten bzw. außerordentlich kündigen.
5. Leistungsänderungen (Change Requests)
5.1 Änderungswünsche des AG nach Vertragsschluss werden als Change Request behandelt.
5.2 Der AN prüft Auswirkungen auf Preis, Termine, Technik und Drittleistungen. Umsetzung erfolgt erst nach schriftlicher Änderungsvereinbarung (Leistungsumfang, Mehr-/Mindervergütung, Terminfolgen).
5.3 Ohne Änderungsvereinbarung besteht keine Pflicht zur Umsetzung.
6. Termine, höhere Gewalt, Material- und Lieferketten
6.1 Termine sind nur verbindlich, wenn ausdrücklich als Fixtermin in Textform vereinbart.
6.2 Bei höherer Gewalt oder nicht vom AN zu vertretenden Umständen (insbesondere Lieferkettenstörungen, Streik, behördliche Anordnungen, Ausfall von Zulieferern trotz kongruenter Deckung) verschieben sich Termine angemessen; Schadensersatz wegen Verzugs ist insoweit ausgeschlossen.
7. Abnahme bei Werkleistungen, Teilabnahmen
7.1 Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Der AN zeigt Abnahmereife in Textform an.
7.2 Der AG prüft binnen 10 Werktagen und erklärt Abnahme oder benennt wesentliche Mängel in Textform.
7.3 Erfolgt innerhalb der Frist keine Erklärung und wird das Werk genutzt oder weitergegeben, gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der AN bei Abnahmeanzeige auf diese Folge hingewiesen hat.
7.4 Teilabnahmen können für in sich abgeschlossene Teilleistungen vereinbart werden.
8. Vergütung, Nebenkosten, Abschläge, Fälligkeit
8.1 Vergütung, Abrechnungsart (Pauschale/Einheitspreis/Zeithonorar), Nebenkosten (Fahrt, Unterkunft, Versand, Zoll, Spedition, Hebezeuge) ergeben sich aus Angebot/Auftragsbestätigung.
8.2 Der AN kann angemessene Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt verlangen, bei Werkleistungen mindestens: (i) Projektstart, (ii) Materialbestellung, (iii) Montagebeginn, (iv) Abnahmereife.
8.3 Rechnungen sind binnen 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar.
8.4 Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB und pauschal 40 EUR nach § 288 Abs. 5 BGB.
8.5 Der AN ist bei Verzug berechtigt, Leistungen bis zum Ausgleich offener Beträge zurückzuhalten und Termine neu zu disponieren.
9. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrechte
9.1 Gelieferte Waren/Materialien bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des AN (verlängerter Eigentumsvorbehalt: Verarbeitung/Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang, Vorausabtretung der Forderung in Höhe der Vorbehaltsware).
9.2 Ein Zurückbehaltungsrecht des AG besteht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis.
10. Mängelrechte bei Werkleistungen (B2B), Nacherfüllung
10.1 Bei Mängeln leistet der AN Nacherfüllung nach eigener Wahl (Nachbesserung oder Neuherstellung).
10.2 Der AG hat dem AN zur Prüfung und Nacherfüllung angemessene Zeit und Zugang zu gewähren.
10.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AG mindern oder vom Vertrag hinsichtlich des mangelhaften Teils zurücktreten.
10.4 Gewährleistungsfrist für Werkleistungen beträgt 12 Monate ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig; bei Arbeiten an Bauwerken gelten die zwingenden gesetzlichen Fristen.
11. Untersuchungs- und Rügepflicht bei Lieferungen
11.1 Der AG untersucht Lieferungen unverzüglich und rügt erkennbare Mängel binnen 7 Werktagen ab Lieferung, verdeckte Mängel binnen 7 Werktagen ab Entdeckung in Textform.
11.2 Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Lieferung als genehmigt.
12. Rechte an Arbeitsergebnissen (Webdesign/Software/Medien), Drittmaterial
12.1 Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtlich geschützt sind, räumt der AN dem AG nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang ein.
12.2 Quellcode, editierbare Dateien, Projektdateien und Dokumentation werden nur geschuldet, wenn ausdrücklich vereinbart.
12.3 Der AG ist für die rechtliche Zulässigkeit bereitgestellter Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Marken) verantwortlich und stellt den AN von Ansprüchen Dritter frei.
12.4 Stocklizenzen, Fonts, Plugins, Software-Drittlizenzen werden entweder vom AG gestellt oder vom AN im Namen des AG beschafft und gesondert berechnet; Lizenzbedingungen sind einzuhalten.
13. Subunternehmer
13.1 Der AN darf Subunternehmer einsetzen; der AN bleibt Vertragspartner.
13.2 Der AN setzt keine Subunternehmer ein, wenn berechtigte Interessen des AG entgegenstehen und der AG dies vor Einsatz in Textform konkret begründet.
14. Haftung
14.1 Unbeschränkte Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben/Körper/Gesundheit, zwingender Haftung und ausdrücklich übernommenen Garantien.
14.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
14.3 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
14.4 Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und mittelbare Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
14.5 Diese Haftungsregeln gelten auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
15. Vertraulichkeit, Referenz
15.1 Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich.
15.2 Der AN darf den AG als Referenz nennen (Name/Logo/Projektfoto), sofern der AG nicht aus wichtigem Grund in Textform widerspricht; bei Geheimhaltungsprojekten gilt Referenzverbot nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
16. Datenschutz, Auftragsverarbeitung
16.1 Parteien beachten die DSGVO.
16.2 Soweit der AN personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV).
17. Laufzeit, Kündigung, Herausgabe
17.1 Laufzeit und ordentliche Kündigung ergeben sich aus Angebot/Auftragsbestätigung.
17.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
17.3 Bei Vertragsende gibt der AN vom AG bereitgestellte Unterlagen heraus; gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
18. Aufrechnung, Abtretung
18.1 Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
18.2 Abtretung von Rechten/Pflichten durch den AG nur mit Zustimmung des AN; § 354a HGB bleibt unberührt.
19. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
19.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
19.2 Erfüllungsort ist der Sitz des AN.
19.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des AN, sofern der AG Kaufmann/juristische Person des öffentlichen Rechts/öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
19.4 Salvatorische Klausel: Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit im Übrigen nicht; anstelle der unwirksamen Regelung gilt die gesetzliche Regelung.
Unser Standort
Amselweg 1a 21244 Buchholz in der Nordheide
Kontakt
info@interactive-studio.de
04181 – 231 921 8
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